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   OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 369/14   

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OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 369/14 (https://dejure.org/2016,47172)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.10.2016 - 1 A 369/14 (https://dejure.org/2016,47172)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - 1 A 369/14 (https://dejure.org/2016,47172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    EStG § 71 Abs. 1, § 7h Abs. 3
    Denkmal, Herstellungskosten, Abschreibungsmöglichkeit; Eigentumswohnung, Nebengebäude

  • Justiz Sachsen

    EStG § 71 Abs. 1, § 7h Abs. 3
    Denkmal, Herstellungskosten, Abschreibungsmöglichkeit; Eigentumswohnung, Nebengebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.09.2014 - X R 29/12

    Objektbezogenheit der Bescheinigung i. S. des § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 369/14
    Diese Vorschriften sind nach § 7h Abs. 3 i. V. m. § 7i Abs. 3 EStG entsprechend auf Eigentumswohnungen, die sich in einem Baudenkmal befinden, anzuwenden (vgl. BFH, Urt. v. 16. September 2014 - X R 29/12 -, juris Rn. 15; SächsFG, Urt. v. 24. Februar 2010 - 8 K 1480/09 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 7. Juli 2015 - 1 A 801/13 -, juris Rn. 17), nicht hingegen grundsätzlich auf Eigentumswohnungen, die sich in einem selbständigen Nebengebäude befinden, das kein Denkmal ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 4 B 45.01 -, juris Rn. 4; BFH, Urt. v. 15. Oktober 1996 - IX R 47/92 -, juris Rn. 19 und 5. November 1996 - IX R 42/94 -, juris Rn. 9).

    Nach der Rechtsprechung zu § 7i EStG sind die denkmalbezogenen Herstellungskosten jedoch ausdrücklich objektbezogen zu bescheinigen (vgl. BFH, Urt. v. 16. September 2014 - X R 29/12 -, juris Rn. 15), da der Sonderabzug nur für die konkrete Eigentumswohnung geltend gemacht werden kann (§ 7h Abs. 3 EStG).

  • BVerwG, 18.07.2001 - 4 B 45.01

    Steuerbescheinigung; erhöhte Absetzungen; Baudenkmal; Baumaßnahmen; Erhaltungs-

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 369/14
    Diese Vorschriften sind nach § 7h Abs. 3 i. V. m. § 7i Abs. 3 EStG entsprechend auf Eigentumswohnungen, die sich in einem Baudenkmal befinden, anzuwenden (vgl. BFH, Urt. v. 16. September 2014 - X R 29/12 -, juris Rn. 15; SächsFG, Urt. v. 24. Februar 2010 - 8 K 1480/09 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 7. Juli 2015 - 1 A 801/13 -, juris Rn. 17), nicht hingegen grundsätzlich auf Eigentumswohnungen, die sich in einem selbständigen Nebengebäude befinden, das kein Denkmal ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 4 B 45.01 -, juris Rn. 4; BFH, Urt. v. 15. Oktober 1996 - IX R 47/92 -, juris Rn. 19 und 5. November 1996 - IX R 42/94 -, juris Rn. 9).

    Zwar haben die Kläger mit ihrer im Nebengebäude befindlichen Eigentumswohnung und ihrem daraus folgendem Miteigentumsanteil von 730/10.000stel auch zur Herstellung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile des denkmalgeschützten Hauptgebäudes beigetragen (vgl. § 16 Abs. 2 WEG, vgl. SächsFG, Urt. v. 24. Februar 2010 - 8 K 1480/09 -, juris Rn. 18), was nach dem Zweck der Abschreibungsmöglichkeit des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG dafür spricht, den Klägern eine Steuerentlastung als "Teilausgleich für die Opfer" zu ermöglichen, die mit den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzrechts verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 a. a. O., juris Rn. 7; Senatsurt. v. 12. März 2015 - 1 A 77/14 -, juris Rn. 18).

  • FG Sachsen, 24.02.2010 - 8 K 1480/09

    Sonderabschreibung nach § 7i EStG für durch Ausbau des Dachgeschosses in einem

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 369/14
    Diese Vorschriften sind nach § 7h Abs. 3 i. V. m. § 7i Abs. 3 EStG entsprechend auf Eigentumswohnungen, die sich in einem Baudenkmal befinden, anzuwenden (vgl. BFH, Urt. v. 16. September 2014 - X R 29/12 -, juris Rn. 15; SächsFG, Urt. v. 24. Februar 2010 - 8 K 1480/09 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 7. Juli 2015 - 1 A 801/13 -, juris Rn. 17), nicht hingegen grundsätzlich auf Eigentumswohnungen, die sich in einem selbständigen Nebengebäude befinden, das kein Denkmal ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 4 B 45.01 -, juris Rn. 4; BFH, Urt. v. 15. Oktober 1996 - IX R 47/92 -, juris Rn. 19 und 5. November 1996 - IX R 42/94 -, juris Rn. 9).

    Zwar haben die Kläger mit ihrer im Nebengebäude befindlichen Eigentumswohnung und ihrem daraus folgendem Miteigentumsanteil von 730/10.000stel auch zur Herstellung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile des denkmalgeschützten Hauptgebäudes beigetragen (vgl. § 16 Abs. 2 WEG, vgl. SächsFG, Urt. v. 24. Februar 2010 - 8 K 1480/09 -, juris Rn. 18), was nach dem Zweck der Abschreibungsmöglichkeit des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG dafür spricht, den Klägern eine Steuerentlastung als "Teilausgleich für die Opfer" zu ermöglichen, die mit den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzrechts verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 a. a. O., juris Rn. 7; Senatsurt. v. 12. März 2015 - 1 A 77/14 -, juris Rn. 18).

  • BFH, 15.10.1996 - IX R 47/92

    Zur Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 82i Abs. 2 EStDV

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 369/14
    Diese Vorschriften sind nach § 7h Abs. 3 i. V. m. § 7i Abs. 3 EStG entsprechend auf Eigentumswohnungen, die sich in einem Baudenkmal befinden, anzuwenden (vgl. BFH, Urt. v. 16. September 2014 - X R 29/12 -, juris Rn. 15; SächsFG, Urt. v. 24. Februar 2010 - 8 K 1480/09 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 7. Juli 2015 - 1 A 801/13 -, juris Rn. 17), nicht hingegen grundsätzlich auf Eigentumswohnungen, die sich in einem selbständigen Nebengebäude befinden, das kein Denkmal ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 4 B 45.01 -, juris Rn. 4; BFH, Urt. v. 15. Oktober 1996 - IX R 47/92 -, juris Rn. 19 und 5. November 1996 - IX R 42/94 -, juris Rn. 9).
  • BFH, 05.11.1996 - IX R 42/94

    Herstellungskosten-Bescheinigung der Denkmalbehörde: Für Finanzamt bindend?

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 369/14
    Diese Vorschriften sind nach § 7h Abs. 3 i. V. m. § 7i Abs. 3 EStG entsprechend auf Eigentumswohnungen, die sich in einem Baudenkmal befinden, anzuwenden (vgl. BFH, Urt. v. 16. September 2014 - X R 29/12 -, juris Rn. 15; SächsFG, Urt. v. 24. Februar 2010 - 8 K 1480/09 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 7. Juli 2015 - 1 A 801/13 -, juris Rn. 17), nicht hingegen grundsätzlich auf Eigentumswohnungen, die sich in einem selbständigen Nebengebäude befinden, das kein Denkmal ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 4 B 45.01 -, juris Rn. 4; BFH, Urt. v. 15. Oktober 1996 - IX R 47/92 -, juris Rn. 19 und 5. November 1996 - IX R 42/94 -, juris Rn. 9).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2016 - 5 K 11194/13

    Keine Begünstigung einer auf die Altbausubstanz nachträglich aufgesetzten

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 369/14
    Für diese Auffassung spricht zudem, dass auch nach der Rechtsprechung zu § 7h EStG Sondereigentum und Miteigentum ein einheitliches Wirtschaftsgut "Eigentumswohnung" bilden (vgl. hierzu FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Februar 2016 - 5 K 11194/13 -, juris Rn. 18f., m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 12.03.2015 - 1 A 77/14

    Denkmal; Gebäude; Balkonanbau; Abschreibungsmöglichkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 369/14
    Zwar haben die Kläger mit ihrer im Nebengebäude befindlichen Eigentumswohnung und ihrem daraus folgendem Miteigentumsanteil von 730/10.000stel auch zur Herstellung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile des denkmalgeschützten Hauptgebäudes beigetragen (vgl. § 16 Abs. 2 WEG, vgl. SächsFG, Urt. v. 24. Februar 2010 - 8 K 1480/09 -, juris Rn. 18), was nach dem Zweck der Abschreibungsmöglichkeit des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG dafür spricht, den Klägern eine Steuerentlastung als "Teilausgleich für die Opfer" zu ermöglichen, die mit den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzrechts verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 a. a. O., juris Rn. 7; Senatsurt. v. 12. März 2015 - 1 A 77/14 -, juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 17.09.2020 - 1 A 173/18

    Denkmal; Eigentumswohnung; erhöhte Absetzungen; Aufteilung auf

    16 Die Prüfung der Bescheinigungsfähigkeit von Aufwendungen erfolge in einem Verwaltungsverfahren (§ 1 SächsVwVfZG und § 1 VwVfG) nach § 7i Abs. 2 EStG i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsDSchG, für das eine Bindung an die zivilrechtlichen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht bestehe (so bereits SächsOVG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 369/14 -, juris).

    Dies ist nach Überzeugung des Senats auch für das verwaltungsbehördliche Bescheinigungsverfahren nach § 7i Abs. 1 i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG zugrunde zulegen (vgl. bereits SächsOVG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 369/14 -, juris Rn. 21).

    31 Betreffen Sanierungsmaßnahmen in einem denkmalgeschützten Gebäude mehrere Eigentumswohnungen, ist die Verwaltungsbehörde zur Aufteilung des bescheinigungsfähigen Gesamtbetrags auf die jeweiligen Eigentumswohnungen berufen (BFH, Urt. v. 16. September 2014 - XR 29/12 -, juris Rn. 15; Urt. v. 10. Oktober 2017 - XR 1/17 -, juris Rn. 25 ff.; Senatsurt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 369/14 -, juris 21), wobei sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 26 Abs. 2 VwVfG).

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das rechtskräftige Senatsurteil vom 20. Oktober 2016 - 1 A 369/14 -, juris, verweist, hat sich der erkennende Senat nicht abschließend zur Berechnungsmethode der Beklagten geäußert, die das Verwaltungsgericht Dresden in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig ansieht.

    Im Berufungsverfahren 1 A 369/14 hatte der Senat lediglich zu entscheiden, ob die dortigen Kläger einen Anspruch auf die Bescheinigung höherer Aufwendungen nach §§ 7i, 10 f und 11b EStG zustand, obwohl sich ihre Eigentumswohnung nicht in dem denkmalgeschützten Hauptgebäude, sondern in einem nicht denkmalgeschützten Nebengebäude befand.

    In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass dem Gesetzeswortlaut eine Aufspaltung der Herstellungskosten in einen Anteil für das Gemeinschafts- und einen Anteil in das Sondereigentum nicht zu entnehmen ist (Urt. v. 20. Oktober 2016 a. a. O. juris Rn. 21; vgl. auch BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 39: "Gemeinschafts- und Sondereigentum" [gehören] als untrennbare Bestandteile" zu dem einheitlichen Objekt Eigentumswohnung).

  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19

    Baudenkmal; erhöhte Absetzungen; Herstellungskosten; Aufwendungen;

    "Betreffen Sanierungsmaßnahmen in einem denkmalgeschützten Gebäude mehrere Eigentumswohnungen, ist die Verwaltungsbehörde zur Aufteilung des bescheinigungsfähigen Gesamtbetrags auf die jeweiligen Eigentumswohnungen berufen (BFH, Urt. v. 16. September 2014 - XR 29/12 -, juris Rn. 15; Urt. v. 10. Oktober - XR 1/17 -, juris Rn. 25 ff.; Senatsurt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 369/14 -, juris 21), wobei sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 26 Abs. 2 VwVfG).

    Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den rechtlichen Maßstäben für die behördliche Zuordnung von bescheinigungsfähigen Sanierungsaufwendungen i. S. v. § 7i Abs. 1 i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG auf wesentlich unterschiedliche Eigentumswohnungen eines denkmalgeschützten Gebäudes ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht, obwohl sich die damit verbundenen Rechtsfragen in zahlreichen Bescheinigungsverfahren stellen.(...) Im Berufungsverfahren 1 A 369/14 (...) hat der Senat ausgeführt, dass dem Gesetzeswortlaut eine Aufspaltung der Herstellungskosten in einen Anteil für das Gemeinschafts- und einen Anteil in das Sondereigentum nicht zu entnehmen ist (Urt. v. 20. Oktober 2016 a. a. O. juris Rn. 21; vgl. auch BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 39: "Gemeinschafts- und Sondereigentum [gehören] als untrennbare Bestandteile" zu dem einheitlichen Objekt Eigentumswohnung).

    Fehlt eine Rechnungslegung und fehlen sonst greifbare Anhaltspunkte für das Entstehen der Herstellungskosten, dann scheidet auch eine Schätzung aus (vgl. Senatsurt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 369/14 - juris Rn. 21 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 12.04.2019 - 1 A 173/18

    Denkmal; Bescheinigungsverfahren; Dachausbau; Aufzug; Eigentumswohnung;

    In solchen Fällen ist die Behörde zur Aufteilung des Gesamtbetrags auf die jeweiligen Eigentumswohnungen berufen (BFH, Urt. v. 16. September 2014 - XR 29/12 -,juris Rn. 15; Urt. v. 10. Oktober 2017 - XR 1/17 -, juris Rn. 22f.; Senatsurt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 369/14 -, juris 21), wobei sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch insoweit von Amts wegen zu ermitteln hat, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 26 Abs. 2 VwVfG).
  • OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 820/16

    Denkmal; Denkmaleigenschaft; Verpfichtungsklage; Wohnungseigentum

    Angesichts der weitreichenden Folgen, die sich für Eigentümer aus der Denkmaleigenschaft ergeben können (Übernahme- und Entschädigungsansprüche, steuerrechtliche Folgen) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Klägerin um eine Familienstiftung handelt, die nach ihrer Satzung den Erhalt des Gebäudes als Kulturdenkmal bezweckt und - beim Vorliegen der Denkmaleigenschaft - als Eigentümerin zweier Wohnungen einen Sonderausgabenabzug entsprechend § 7h Abs. 3 i. V. m. § 7i Abs. 3 EStG beanspruchen kann (vgl. BFH, Urt. v. 16. September 2014 - X R 29/12 -, juris Rn. 15; Senatsurt. v. 20. Oktober 2015 - 1 A 369/14 -, juris Rn. 19 m. w. N.) sowie der an sie gerichteten die Denkmaleigenschaft ablehnenden Bescheide, erscheint die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht von vorneherein ausgeschlossen.
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